Edelsteinbank charity+ Satzungsentwurf (Auszug)

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V. Gesellschaftsvertrag:

 

§ 1 Firma

 

1. Die Firma der Gesellschaft lautet:

 

Kleiderherz gemeinnützige GmbH.

 

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlln.

 

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

 

Zweck der Gesellschaft ist die materielle und immaterielle Unterstützung sowie Förderung

der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, Bildung und Erziehung von Jugendlichen, Mildtätigkeit

sowie Schutz von Ehe und Familie im ln- und Ausland im Sinne von § 52 Abs. 2

Nr. 2. AO.

 

1. Die Gesellschaft verfolgt ihre Zwecke insbesondere durch:

 

Sammlung, Handel und Verwertung von neuer und gebrauchter Bekleidung, Schuhen,

Brillen, Hörgeräten sowie technische Kleingeräte. Die Gesellschaft ist berechtigt

selbst die Sammlungen, den Handel und die Verwertung im eigenen Namen

durchzuführen, oder unter ihrem Namen externe Dienstleister damit zu beauftragen

sowie ggf. Rechte und Lizenzen an Dritte auszugeben. Weiterhin ist die Gesellschaft

berechtigt Flächen mit dem Ziel der Untervermietung selbst anzumieten, um auf diesen

Flächen im Anschluss Sammlungen, Handel oder Verwertungen durchführen zu

lassen. Erträge aus Sammlung, Handel, Verwertung, Untervermietung, Vergabe von

Rechten, Lizenzen und sonstigen Erlösen erfolgen ausschließlich im Sinne der Satzung;

Sammlung von Geld- und Sachwertspenden im Sinne der Satzung;

Die Gesellschaft nimmt jede Unterstützung von außerhalb gern und dankbar entgegen,

ist selbst religiös und weltanschaulich neutral und politisch überparteilich.

 

2. Die Gesellschaft verwirklicht ihre Zwecke durch:

 

Hilfe für bedürftige Kinder und ihrer Eltern durch die Einrichtung und Betreiben einer

Kleiderkammer, in welcher bedürftige Kinder und ihre Eltern kostenfreie und warme

Kleidung erhalten; Mildtätige Unterstützung: als Hilfe für missbrauchte Kinder und der Missbrauchsprävention; von Personen gem. §53 AO, insbesondere durch Ermöglichung von erforderlicher medizinischer, psychologischer und pflegerischer Behandlung; durch

Vergabe von kostenfreier Kleidung und dringend benötigten Sachgütern, etc. und

durch finanzielle Unterstützung, jeweils im Rahmen des§ 53 AO; Förderung und finanzielle Zuwendungen: für an Krebs und ähnlich lebensbedrohenden

Erkrankungen leidenden Kinder und Jugendlichen soll eine allgemeine Verbesserung der Bedingungen (Behandlung, Pflege, Unterkunft, Betreuung, Beschulung)

in materieller und geistiger Hinsicht geschaffen werden, Förderung der Wissenschaft

und Forschung gem. § 52 AO zur Förderung der Krebsforschung und Behandlung in

Deutschland sowie an als gemeinnützig und steuerbegünstigt anerkannte Hilfsorganisationen, welche in diesem Bereich nachhaltig tätig sind. Darüber hinaus richten

sich die Fördermaßnahmen auf die Förderung des Öffentlichen Gesundheitswesens/

Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von schweren Krankheiten,

sowie auf eine Verbesserung des Forschungs-, Ausbildungs- und Ausrüstungsstandes

in entsprechenden ausgesuchten Kliniken; Die Förderung von Bildung für Kinder und Jugendlichen, durch die Ermöglichung von kostenfreier Hausaufgabenhilfe, Sprachunterricht, Sprach- und Bildungsreisen, politischer Bildung, sowie durch Aufklärungsarbeit;

Die Förderung persönlicher Begegnungen von Menschen aus aller Welt um das

Verständnis über die Unterschiede und Gemeinsamkeiten im familiären Zusammenleben,

in Geschichte, Kultur, Religion, Sitten, Bräuchen sowie über die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und die Art und Weise der Lebensgewohnheiten zu fördern, damit für Toleranz und die Respektierung der bestehenden Unterschiede zu werben und die daraus entstandenen Kontakte auszubauen und zu pflegen, um so einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen Menschen verschiedener Völker zu leisten;

Die Einrichtung einer Begegnungsstätte welche der Begegnung und des sozialen

Austausches von Kindern, Jugendlichen und Senioren dient, sowie durch unentgeltliche

Seniorenveranstaltungen, welche betagten Menschen die Möglichkeit zur Teilnahme

am Leben in der Gemeinschaft erhalten und der Vereinsamung im After entgegenwirken

soffen; Durch Kampagnen-. Bildungs- und Aufklärungsarbeit insbesondere über Kindervernachlässigung, Kindesmissbrauch, Kinderarmut, die Rechte von Kindern und Embryonen, Möglichkeiten zur Vermeidung von Schwangerschaftsabbrüchen, sowie

durch Prävention von sexuellem Missbrauch. häuslicher Gewalt sowie ungewollten

Schwangerschaften.

 

§ 2 a Gemeinnützigkeit

 

1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Sie erstrebt daher weder Gewinn noch Überschuss.

 

2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne der§§ 51 ff. Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht durch:

 

Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung der gemeinnützigen

Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, steuerbegünstigten

kirchlichen oder religiösen Gemeinschaft sowie für die Verwirklichung gemeinnütziger

Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;

Teilweise Zuführung von sachlichen oder finanziellen Mitteln an andere, gleichfalls

steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts

wenn mit den Mitteln Maßnahmen im Sinne des Gesellschaftszwecks nach Absatz

(1) gefördert werden;

Sie kann zur Erfüllung ihres Satzungszwecks Betriebstätten und Niederfassungen

errichten, gemeinnützig tätige Tochtergesellschaften gründen und sich an anderen

steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen. Sie kann auch die Gründung und den

Betrieb einer nicht kommerziellen steuerbegünstigten Altkleidersammlung, Handel

und Verwertung gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) finanziell unterstützen.

Die Gesellschaft darf Beteiligungen und sonstige Vermögensgegenstände erwerben,

halten und verwalten und die hieraus erzielten Erträge zur selbstlosen Förderung

ihres gemeinnützigen Zwecks verwenden.

 

§ 3 Selbstlosigkeit, Begünstigungsverbot, Vermögensbindung

 

1. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

Gesellschafter auch keine anderen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten

Kapitalanteile bzw. den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

3. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das restliche Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die DKMS Deutsche Knochenmarkspenderdatei

gemeinnützige Gesellschaft mbH; soweit diese zu diesem Zeitpunkt noch steuerbegünstigt ist; anderenfalls an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe im Inland.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Stammkapital

 

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 EUR und ist eingeteilt in 25.000

Geschäftsanteile im Nennwert von je 1 EUR.